Im Zuge einer zunehmenden internationalen Verflechtung werden Entsendungen von Mitarbeitern aus Deutschland heraus und nach Deutschland hinein immer praxisrelevanter. In beiden Fällen sind zahlreiche Aspekte aus dem Arbeits-, Aufenthalts- und Sozialversicherungsrecht zu beachten.
Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
Wir helfen Ihnen bei der Erstellung des Entsendungsvertrages sowie bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Entsendung ins Ausland. Über unsere Kooperationspartner im Ausland können wir oft auch im Hinblick auf die ausländischen Erfordernisse vermitteln.
Entsendung von Mitarbeitern nach Deutschland
Mindestarbeitsbedingungen in Deutschland
Werden Mitarbeiter einer ausländischen Gesellschaft zur Erfüllung eines Auftrages in Deutschland eingesetzt, kann die Geltung deutscher Mindestarbeitsbedingungen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. So etwa spielen vor allem das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie etwaige einschlägige allgemeingültige Tarifverträge eine Rolle. Welche Mindestarbeitsbedingungen zu beachten sind, hängt von der konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmer ab. Sind bestimmte Mindestarbeitsbedingungen vorgeschrieben und werden diese nicht eingehalten, drohen unter Umständen beachtliche Sanktionen. Für deutsche Auftraggeber spielt insbesondere die Generalunternehmerhaftung eine Rolle.
Meldepflichten
Bei grenzüberschreitenden Entsendungen sind bestimmte Meldungen an die Zollbehörde vorgeschrieben. Je nach Gestaltung der Vertragsbeziehung kann diese Meldepflicht entweder den entsendenden Arbeitgeber oder das aufnehmende Unternehmen – nämlich dann, wenn dieses Arbeitnehmer aus dem Ausland zur Arbeitsleistung entleiht – treffen. Die Meldepflichten müssen vor Auftragsbeginn rechtzeitig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise erfüllt werden und bestehen auch bei zwischenzeitlichen Änderungen. Verstöße hiergegen können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Aufenthaltsrechtliche Fragen
Nichtdeutsche Staatsangehörige benötigen für die Arbeit in Deutschland unter Umständen einen Aufenthaltstitel, der ihnen die konkret geplante Tätigkeit erlaubt. Ob ein Aufenthaltstitel überhaupt erforderlich ist bzw. welche Einschränkungen zu beachten sind, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters sowie des Aufenthaltszweckes und der ausgeübten Beschäftigung ab. Bürger aus der EU, dem EWR und der Schweiz bedürfen keines Aufenthaltstitels mehr. Eine Ausnahme gilt jedoch noch übergangsweise für kroatische Staatsbürger. Staatsangehörige von Drittstaaten hingegen können in Deutschland nur arbeiten, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.
Die Folgen der Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel können den Mitarbeiter selbst, dessen Arbeitsgeber und sogar das beauftragende Unternehmen treffen.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung muss der Entleiher darauf achten, dass die Tätigkeit als Zeitarbeitskraft vom Aufenthaltstitel gedeckt ist. Dies ist nicht immer der Fall und bedarf ggf. einer besonderen Klärung mit der Ausländerbehörde.
Sozialversicherungsrecht
Darüber hinaus muss auch die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung und die Einholung von behördlichen Bescheinigungen geklärt werden.