Beteiligung des Betriebsrats, Tarifvertrag, Unternehmensmitbestimmung

Beteiligung des Betriebsrats

 

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine Beteiligung des Betriebsrats in zahlreichen Angelegenheiten vor. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats reicht dabei vom bloßen Informationsrecht über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte sowie auch Widerspruchs- und Zustimmungsverweigerungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten. Gerade Letztere sind in der Praxis immens wichtig, da in diesen Fällen die Wirksamkeit einer Maßnahme des Arbeitgebers von der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Im äußersten Falle ist das Einschalten einer Einigungsstelle erforderlich.

 

Tarifvertragsrecht

 

Ein Tarifvertrag kann kraft beiderseitiger Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Bei Einschlägigkeit wirkt sich der Tarifvertrag in der Regel erheblich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis aus, indem dieser teilweise von gesetzlichen Regelungen abweicht, teilweise diese einschränkt oder erweitert oder gar gänzlich neue Regelungen schafft. Auch entfaltet ein Tarifvertrag eine Sperrwirkung für die Regelung bestimmter Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung.

 

Unternehmensmitbestimmung

 

Überschreitet der Arbeitgeber die Schwellenwerte von 500 bzw. 2000 Arbeitnehmern, so ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Unternehmensmitbestimmung, d.h. die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern in den Gesellschaftsorganen, zu beachten.

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