Arbeitnehmerüberlassung und  Fremdfirmeneinsatz über Werkverträge

Arbeitnehmerüberlassung

 

Die Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) muss heutzutage mannigfaltigen rechtlichen Anforderungen aus Gesetz, Tarifvertrag und ggf. Betriebsvereinbarung entsprechen. Die gesetzliche Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung bildet das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), welches in den letzten Jahren – zuletzt in 2011 – wesentliche Novellierungen erfuhr. Die Große Koalition hat bereits weitere Neuerungen und Verschärfungen angekündigt, deren gesetzliche Umsetzung nun gespannt abzuwarten bleibt. Neben den Anforderungen aus dem AÜG bestehen zahlreiche Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, die die Arbeitnehmerüberlassung näher regeln und auf die Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen Einfluss haben. Überdies können Betriebsvereinbarungen zusätzliche Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung enthalten oder Bestimmungen in Tarifverträgen – soweit möglich – modifizieren. Die vorgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen führen dazu, dass die Arbeitnehmerüberlassung heute stark reguliert ist. Die Kenntnis und richtige Umsetzung der zahlreichen Rechtsvorschriften ist für den Arbeitgeber zur Vermeidung rechtlicher Sanktionen (insb. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder) zwingend notwendig. Wir haben in diesem Bereich fundierte Kenntnisse und können Sie hierbei umfassend beraten.

 

Fremdfirmeneinsatz über Werk- oder Dienstverträge

 

Bei einem Fremdfirmeneinsatz über Werk- bzw. Dienstverträge kann sich in verschiedenen Situationen die Notwendigkeit der Abgrenzung der Beauftragung von der Arbeitnehmerüberlassung stellen. Die richtige Einordnung des Vertragsverhältnisses ist angesichts der drohenden rechtlichen Konsequenzen einer Falschbeurteilung (u.a. hohe Bußgelder und strafrechtliche Folgen) unabdingbar. Die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien sollten bereits bei der Vertragsgestaltung hinreichend berücksichtigt werden, um so die Grundlage für eine rechtskonforme Vertragsdurchführung legen zu können. Gerade bei langfristig angelegten Vertragsbeziehungen mit Fremdfirmen sollte zudem die laufende Vertragsbeziehung auf ihre Rechtskonformität überprüft werden, um ungewollt und unbewusst entstehende Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

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